1. Geltung der Park- und Campingordnung
Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den FirstMX „Playride Moto Festival“-Plänen ausgewiesenen Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wegen. Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingordnung.
2. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften
Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen.
3. Nutzung der Park- und Campingbereiche
3.1 Geltung der StVO in den Park- und Campingbereichen
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
3.2 Wildes Parken und Wildcampen, Zustellen von Rettungsgassen
Wildes Parken ist untersagt. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Das Campen außerhalb gekennzeichneter Flächen ist verboten und wird unter keinen Umständen geduldet. Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen benutzen.
3.3 Öffnung der Park und Campingbereiche
Die Park- und Campingbereiche öffnen am Donnerstag, 01.08.2019, um 16:00 Uhr. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind zu jeder Zeit von jeglichen Aufbauten freizuhalten.
3.4. Campen in gekennzeichneten Flächen
Camping ist grundsätzlich direkt am KFZ möglich, einen Anspruch darauf hat der aber Besucher nicht. Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein. Der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen selbst verantwortlich. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz gebracht werden.
Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien. Der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
4. Keine Bewachung reiner Parkplätze
Eine Bewachung der auf reinen Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird nur zur Einweisung und Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt.
5. Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 7. unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Betreten der Park- und Campingflächen
Das Betreten einer Park- und Campingfläche ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalarmband, Eintrittskarte oder gültigem Festivalpass erlaubt. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das Festivalarmband eingetauscht werden muss. Besuchern, die das FirstMX „Playride Moto Festivals“-Gelände verlassen, wird erneuter Einlass nur dann gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Festivalarmband um das Handgelenk tragen. Unverschlossene oder beschädigte Festivalarmbänder verlieren ihre Gültigkeit.
7. Durchsuchung auf verbotene Gegenstände
Beim Betreten oder Befahren des Park- und Campingbereichs werden stichprobenartig Fahrzeug-, Taschen- und Gepäckkontrollen durchgeführt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt oder die Zufahrt in den Campingbereich zu verweigern, sofern der Besucher verbotene Gegenstände bei sich führt.
8. Verbotene Gegenstände in den Park- und Campingbereichen
Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.:
a.) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
b.) Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
c.) Pyrotechnische Gegenstände aller Art
d.) Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen
e.) Säurebatterien
Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. Mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.
9. Betrieb von Soundanlagen
Der Betrieb von Soundanlagen auf den Campingplätzen ist gestattet. Zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass sie die umliegenden Besucher nicht beschallen. Die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. In der Nachtzeit (DO-FR 22 – 08 Uhr, FR-SA und SA-SO 24-08 Uhr, SO-MO 22-06 Uhr) sind die mitgeführten Soundanlagen aus Gründen des Anwohnerschutzes mit erheblich verminderter Lautstärke zu betreiben („Zimmerlautstärke“). Eine Zuwiderhandlung kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.
10. Verbot von Abgrenzungen/ Löchern
Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.
11. Rettungswege
Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten!
12. Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer
12.1 Gas-Kochgeräte
Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden. Eine Ausnahme stellen Gasflaschen-Installationen in Wohnwagen bzw. Wohnmobilen dar; diese dürfen betrieben werden, aber ausschließlich dann, wenn die Installation über ein aktuell gültiges Prüfzertifikat verfügt.
14.2. Grillen
Grillen ist zulässig in Klein-Grills. Bei Sturm, starker Trockenheit oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohle-Anzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
14.3 Offenes Feuer
Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
15. Müllentsorgung
Während der Veranstaltung und vor der Abreise sind sämtlich durch die Besucher erzeugten Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.
16. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen sowie Park- und Campingflächen sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen sowie angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
17. Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf dem gesamten Festivalgelände, einschließlich der Park- und Campingflächen, gilt das Jugendschutzgesetz.
18. Unberechtigter Zutritt
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
19. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.
20. Rauchverbot
Das Rauchen in Waldgebieten ist nicht gestattet.
21. Ausschluss von der Veranstaltung bei Nichtbefolgung von Regelungen der Park- und Campingordnung
Die Nichtbefolgung von Regelungen der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.
22. Abreise
Zum Ende des Aufenthaltes sind die Zelt- und Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitgenommen wird. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens Montag, 02.09.2018, 12.00 Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.
23. Sonstige Anweisungen/ Hinweise
Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.firstmx.com/playride-festival.de.
Hausordnung Veranstaltungsgelände
1. Geltung der Hausordnung / Veranstaltungsgelände
Mit Veranstaltungsgelände ist der separat eingefriedete und mit separaten Zutrittskontrollen eingerichtete Zuschauerbereich gemeint, mithin das Gelände, in dem sämtliche Programmteile (Motorsport-, Musik- und Rahmenprogramm) stattfinden. Mit Kauf der Festivaleintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.
2. Anordnungen der Ordnungskräfte
Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.
3. Betreten des Veranstaltungsgeländes
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit Eintrittskarte, einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen oder gültigem Festivalpass erlaubt.
4. Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Veranstaltungsgelände.
5. Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände
Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) auf verbotene Gegenstände.
Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.:
a.) Getränke und Flüssigkeiten aller Art
b.) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
c.) Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
d.) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer).
6. Fluchtwege
Fluchtwege und Treppen sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
7. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
8. Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
9. Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
10. Nutzung der Toiletten
Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
11. Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
12. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.
15. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!
16. Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.
17. Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
18. Verbot der Gefährdung anderer Besucher
Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“, „CirclePits“, „Wall of Death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer, Nebelkerzen) – ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.